Vereinssatzung 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Gut Altenkamp“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Papenburg-Aschendorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Haus und Garten von Gut Altenkamp. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung und Unterstützung der Stadt Papenburg mit dem Ziel, das kulturelle Leben in der Gesamtanlage zum Nutzen einer breiten Öffentlichkeit zu intensivieren. Hierbei hat der Nutzungszweck sich zu orientieren an dem Charakter des denkmalgeschützten Ensembles von Haus und Garten als architektonischem und kulturhistorischem Gesamtkunstwerk unserer Region.

§ 3. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Bei Bedarf können für besondere Aufgaben bis zu vier Beisitzer gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Von diesen sind jeweils zwei Vorstandstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkungen auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 5. Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Generalversammlungen von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§6. Kassenprüfer

Es werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren zusammen mit dem Vorstand bestellt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich., wobei bei jeder Wahl mindestens ein Kassenprüfer ausscheiden muss.

§ 7. Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Es besteht die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die von der Versammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Fassung, ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder auch juristische Personen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an den Vorstand erforderlich, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitgliedes oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen. Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden. Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist. Im Weiteren erfolgt eine Ausschließung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 8. Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins; hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • die Wahl des Vorstands,
  • die Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands und die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
  • die Entscheidung über die Grundsätze der – Verwendung des Vereinsvermögens,
  • Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 9. Formvorschriften

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich in einem Sitzungsprotokoll niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10. Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von Dreiviertel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Für die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff. BGB). Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll ein etwaiges Restvermögen an die Stadt Papenburg fallen, die es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 3. Dezember 2004 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Januar 2014 in § 4 geändert.

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